Satzung

Satzung Bürgerverein Sielow e.V.

Satzung als PDF

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Sielow e.V.“
(2) Der Verein hat den Sitz in Cottbus – Sielow.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend und Altenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Kriminalprävention, die Förderung des Sports, die Förderung der Unfallverhütung, die Förderung des traditionellen Brauchtums und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.

(2) Der Satzungszweck ist Partei - und konfessionsunabhängig und wird insbesondere verwirklicht durch:

- Organisation und Durchführung der Präsentation Sielower Talente und Kulturschaffende Gruppierungen in Veranstaltungsform, “Sielower für Sielow“ (z.B.: Chorauftritte, Tanzgruppen, KiTa-Programme)
- Organisation und Durchführung des Zusammentreffens der Senioren des Ortsteil zur Adventszeit ( z.B.: Seniorenweihnachtsfeier)
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für Kinder des Ortsteil (z.B.: Jugendcamp, Kindertagsveranstaltung)
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für Mitglieder und Bürger des Ortsteil (z.B. Verkehrsteilnehmerschulung, Info-Veranstaltungen von Polizei)
- Unterstützung der Vereine und Interessengruppen entsprechend Sielower Traditionen ( z.B. Karneval, Männerfastnacht, Jugendfastnacht, Osterfeuer, Maibaumstellung, Hahnrupfen)
- Organisation volkssportlicher Turniere und Aktivitäten im Ortsteil (z.B. Volleyballturnier)

(3) Mittels finanzieller Förderung und Zuwendungen kann der Verein gemeinnützige Vorhaben und Projekte übernehmen und erfüllen. Für die Durchführung der Aufgaben können im Verein ständige oder zeitweilige Arbeitsgruppen gebildet werden

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen und Institutionen
erwerben, wenn sie Zweck und Aufgaben des Vereins anerkennen, unterstützen und fördern.

(2) Geschäftsunfähige sowie beschränkt geschäftsfähige Personen können die Mitgliedschaft unter vorheriger schriftlicher Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (bei Minderjährigen mit Einwilligung beider Eltern) beantragen und erwerben.
Über den die Mitgliedschaft begründeten oder ablehnenden Vorstandsbeschluss hat der Vorstand neben der formfreien Mitteilung an den Antragssteller auch eine schriftliche Mitteilung an den gesetzlichen Vertreter zu geben. Die vom gesetzlichen Vertreter erklärte Einwilligung stellt außerdem eine Generaleinwilligung dar, zu einem Kreis von zunächst noch nicht individualisierten folgegeschäftlichen Einzelhandlungen, die dem Mitglied in Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten entsprechend dem Zweck und den Aufgaben des Vereins zufallen, das heißt, Rechtsgeschäfte eines Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen im Rahmen seiner Mitgliedschaft bedürfen nicht jeweils gesondert einer Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Natürliche und juristische Personen die sich zu den Zwecken und Aufgaben des Vereins bekennen und diesen ideell und materiell unterstützen wollen, können dem Vorstand schriftlich ihren Beitritt als fördernde Mitglieder erklären. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Eine Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand verliehen werden.

(4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand hat über den Antrag zu entscheiden. Die Mitgliedschaft beginnt nach Ablauf des Monats, in dem der Beschluss des Vorstandes gefasst wurde.
Gegen einen ablehnenden Beschluss des Vorstandes kann der Antragssteller die Mitgliederversammlung anrufen, die auf ihrer nächstfolgenden ordentlichen Sitzung über den Antrag entscheidet. Diese Entscheidung ist endgültig.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung.
Der Austritt kann zum 30.06. oder 31.12.des laufenden Jahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Es bedarf keiner Angabe von Gründen. Wirksamkeitsvorrausetzung des Austritts sind die Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, die Schriftform der Austrittserklärung und bewirkter Zugang beim Vorstand. Ein Rückwirkender Austritt ist nicht möglich.
Der Vorstand kann ein Mitglied wegen vereinsschädigenden Verhaltens ausschließen. Der Ausschluss wird sofort wirksam, sofern nicht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung gegen diesen Beschluss anruft. In einem solchen Fall entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächstfolgenden Sitzung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn diese mit § 2 bestimmte/ vorausgesetzte Anerkennung, Unterstützung und Förderung der Zwecke und Aufgaben des Vereins einzeln oder insgesamt während 12 aufeinanderfolgender Monate nicht bestanden hat oder der Mitgliedsbeitrag gemäß § 5 für die gleiche Dauer trotz Mahnung nicht entrichtet wurde.
Die Ansprüche des Vereins an das ausscheidende Mitglied aus der Zeit seiner Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Von den Mitgliedern sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen wurden in der Richtlinie zur Arbeit mit den Finanzen in Form der Beitragsordnung/Beitragsstaffelung festgesetzt und in der Mitgliederversammlung beschlossen. Änderung zur Höhe und Fälligkeiten der Mitgliedsbeiträge bedürfen jeweils des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand kann in begründeten Fällen auf Antrag Beiträge reduzieren.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt.

(2) Er besteht aus dem/ der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister, dem/der Schriftführer und weiteren Vorstandsmitgliedern.

(3) Der Vorstand wird für zwei Jahre einzeln gewählt. Bei Stimmengleichheit ist ein 2. Wahlgang nötig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(4) Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die durch Gesetz oder Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Der Vorstand kann einzelne Angelegenheiten aus seinem Zuständigkeitsbereich auf einzelne Vereinsmitglieder übertragen.

(5) Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, unter Mitteilung der Tagesordnung oder des Beratungsgegenstandes mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. In dringenden Angelegenheiten ist die Einhaltung der Ladungsfrist nicht erforderlich. Er ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern schriftlich unter Abgabe des Beratungsgegenstandes bei dem/der Vorsitzenden beantragt wird. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/ die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei Entschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung schriftlich zustimmen.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird von dem/der Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch persönlichen Brief einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt oder wenn dies mindestens von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich verlangt wird. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung sollten 1 Woche vorher schriftlich beim Vorstand gestellt werden.

(2) Die Sitzung wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Es ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/ der Leiter/in der Sitzung und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei der Ausübung des Stimmrechts ist eine Vertretung nicht möglich.

(4) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden als nicht gegeben gewertet. Für Beschlüsse zur Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins sind mindestens ¾ der Stimmen der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter vorgeschlagen. Sie ist schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder das beantragt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig
a) Beratung und Beschlussfassung zur satzungsmäßigen Tätigkeit und zu arbeitsmäßigen Schwerpunkten des Vereins
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Verabschiedung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
c) Beschluss der Beitragsordnung
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereines.

§ 8 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliedersammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der /die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Cottbus, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Stadtteiles Sielow zu verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten der Satzung

(1) Die vorstehende Satzung wurde am 04.05.2014 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Der Vorstand meldet personelle Veränderungen im Vorstand sowie Satzungsänderungen beim Registergericht unter Beifügung der erforderlichen Protokolle zur Registrierung an.

Cottbus-Sielow, den 04.05.2014

Stephan Kossack
(Vorsitzender Bürgerverein Sielow e.V.)

Wilfried Krüger
(Kassenwart Bürgerverein Sielow e.V.)


Beitragsordnung 31.03.2017
Finanzordnung 24.05.2017




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